Am 01.04.2017 fand wie geplant das Projekt: Vortrag über die neue Pflegereform 2017 statt. Es waren außer der Referentin noch 8 Personen anwesend, was mich sehr gefreut hat.
Als erstes stellte sich Frau Jana Morenz vor, sie ist eine Dipl.-Sozialarbeiterin und arbeitet bei dem Pflegestützpunkt in Bad Kreuznach.
Bei der Pflegereform 2017 gibt es einige Neuerungen. Es gibt jetzt das Pflegestärkungsgesetz II und eine neue Begutachtungs-Assessment (NBA).
Dann gibt es noch eine neue Definition für Pflegebedürftigkeit: Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen (körperlich, kognitiv, psychisch) der Selbständigkeit aufweisen und deshalb auf Dauer, voraussichtlich mindestens 6 Monate, die Hilfe der anderen brauchen.
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff:
Grundlage: neuer Maßstab für Pflegebedürftigkeit
Das neue Begutachtungsinstrument nBi erfasst demnach
- Den Grad der Selbstständigkeit (und nicht mehr den Zeitaufwand des Hilfebedarfs) und
- Jeweils in allen relevanten Bereichen der elementaren Lebensführung (nicht mehr nur die klassischen Bereiche der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung, sondern auch
– kognitive und kommunikative Fähigkeiten
– Verhaltensweise und psychische Problemlagen
– Gestaltung von Alltagsleben und sozialen Kontakten
– Sowie den Umgang mit krankheits-oder therapiebedingten Belastungen
Das heißt, bisherige Zeitorientierungswerte spielen keine Rolle mehr.
Entscheidend ist, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob damit verbundene Tätigkeiten selbstständig, überwiegend selbstständig, teilweise selbstständig oder unselbstständig ausgeübt werden können.
nBi als Teil des Begutachtungsverfahrung geht folgendermaßen:
Angaben zur Person und Begutachtungssituation
Anamnese
Wohn- und Lebenssituation
Versorgungssituation
Befunderhebung zu Schädigungen und Beeinträchtigungen
Neues Begutachtungsinstrument
Ergebnisse und Empfehlungen
Ab 2017 gibt es sechs Module die betrachtet und gewichtet werden:
Modul 1: Mobilität (werden mit 10 % gewichtet)
Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (werden mit 15 % gewichtet)
Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlage
Modul 4: Selbstversorgung ( mit 40 % gewichtet)
Modul 5: Umgang mit Krankheit (mit 20 % gewichtet)
Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (mit 15 % gewichtet)
Die zusätzlichen Module 7 und 8 fließen nicht in die Bewertung des Pflegegrades ein. Sie können für die weitere Hilfeplanung genutzt werden.
Modul7: Außerhäusliche Aktivitäten
– Selbstständiges Verlassen der Wohnung oder des Wohnbereiches
– Sich außerhalb der Wohnung selbstständig fortbewegen
– Nutzung von öffentlichen Verkehrsmittel oder PKW
– Teilnahme an Veranstaltungen
– Besuch von Arbeitsplatz usw.
Modul 8: Haushaltsführung
– Einkaufen für täglichen Bedarf
– Zubereitung einfacher Mahlzeiten
– Aufräum– und Reinigungsarbeiten
– Regelung finanzieller und behördlicher Angelegenheiten.
Die Bewertungssystematik im Überblick
Der Pflegegrad ergibt sich nicht aus der Summe der Einzelpunkte, sondern aus der Summe der gewichteten Punktwerte.
In den Modulen 1 bis 6 wird der Schweregrad der Beeinträchtigungen in fünf Punktbereichen abgebildet.
Jedem Punktbereich werden gewichtete Punktwerte zugeordnet.
Die gewichteten Punktwerte aus den Modulen werden zu einem Gesamtwert addiert.
Die Skala liegt zwischen 0 und 00 Punkten. Sie zeigt den Pflegegrad an.
Pflegegrad 1 liegt ab 12,5 Punkten vor.
Bewertung der Selbstständigkeit:
0 = selbstständig
Die Person kann die Aktivität in der Regel selbstständig durchführen
1 = überwiegend selbstständig
Die Person kann den größten Teil der Aktivitäten selbstständig durchführen.
2 = überwiegend unselbstständig
Die Person kann die Aktivitäten nur zu einem geringen Teil selbstständig durchführen.
3 = unselbstständig
Die Person kann die Aktivitäten in der Regel nicht selbstständig durchführen, bzw. steuern, auch nicht teilweise.
Dazu gibt es ein spezielles Bewertungssystem.
Hauptleistungen in den Pflegegraden (PG):
PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 | |
Geldleistung ambulant | * | 316 | 545 | 728 | 901 |
Sachleistung ambulant | 689 | 1298 | 1612 | 1995 | |
Leistungsbetrag stationär | 125 | 770 | 1262 | 1775 | 2005 |
* Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, Zuschüsse zur Verbesserung des
Wohnumfeldes, Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro
Zum Schluss war och eine Frage Antwort Runde und wir waren von dem Thema wie erschlagen.
Frau Morenz gab uns noch von der BARMER eine Broschüre
Vom Punktwert zum Pflegegrad
Die Bewertungssystematik der Pflegebegutachtung.
Um 17.30 Uhr bedankte ich mich als Leiterin bei Frau Morenz über Ihre Zeit und Ihr Engagement bei uns und überreichte Ihr das Als Dank das Präsent.